Forderungskatalog
Sicherheit ist planbar!
Eine Initiative aus Sachsen-Anhalt zum Schutz von Gesundheit und Eigentum im privaten Wohnbereich
1. Einleitung
Wer sich für die eigenen vier Wände, egal ob Eigenheim oder Geschäftshaus, entschieden hat, ist auch am Schutz von Gesundheit und Eigentum interessiert.
Es geht hierbei nicht nur um die materiellen Dinge, sondern auch um das Gefühl, sicher arbeiten und leben zu können. Technische Sicherungsmaßnahmen verbessern den Einbruchschutz, insbesondere bei sogenannten Gelegenheitstätern. Deshalb sollten Bauherrn die Verwendung einbruchhemmender Bauelemente bereits bei der Planung vorsehen.
Die Qualitätsgemeinschaft "Das sichere Haus" will unter Berücksichtigung der bundesweit einheitlichen Beratungsgrundsätze der Polizei in diesem Forderungskatalog die Grundlagen dafür aufzeigen.
Machen Sie aus Ihren vier Wänden nicht einen "Tag der offenen Tür". Und darum der Grundsatz:
Berücksichtigen Sie bereits bei der Planung von Neubauten, Umbauten und Sanierungen den Einbau von geprüften oder genormten Sicherungselementen und lassen Sie diese auch fachgerecht einbauen.
Lassen Sie sich hierbei von Planern und Ingenieuren beraten, denn das sind Ihre kompetenten Ansprechpartner.
Die Erfahrungen der Polizei sagen: Wenn es ein Einbrecher nicht in ca. 5 Minuten schafft, sich Zugang zu verschaffen, bricht er ab.
Machen Sie den Einbrechern das Leben schwer - von Anfang an, denn Sicherheit ist planbar!
Wie kann man dieses erreichen? Dabei ist Ihnen die Qualitätsgemeinschaft "Das sichere Haus" mit ihren Partnern durch ergebnisorientierte Prävention behilflich. Wenden Sie sich an die Qualitätsgemeinschaft "Das sichere Haus", Errichterfirmen von mechanischen Sicherheitseinrichtungen oder an die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
Nicht zuletzt honorieren Versicherungen diesen Mehraufwand mit Rabatten bis zu 25%.
2. Ziel dieser Initiative
Mit der Umsetzung des Präventionsprojektes soll insbesondere darauf Einfluss genommen werden, dass Architekten / Planer, Hausbaufirmen oder Privatpersonen vor Baubeginn auf mögliche Sicherheitstechnik hingewiesen werden. Dazu sollen Architekten, Planer, Handwerker, Baubehörden, Finanzierungsgesellschaften usw. einbezogen und bewegt werden, möglichst frühzeitig auf die Notwendigkeit technischer Absicherung hinzuweisen. Die Bauherrn sollen nachhaltig dazu bewegt werden, in die Absicherung ihrer eigenen vier Wände Geld zu investieren, um damit die Sicherheitsstandards der bundesweit einheitlichen Beratungsgrundsätze der Polizei umzusetzen.
Durch die Umsetzung der Festlegungen des Forderungskataloges wollen wir erreichen, dass das Sicherheitsgefühl der Bewohner erhöht wird, die Eigentümer zum Einbau oder zur Nachrüstung von Sicherungselementen motiviert werden und nicht zuletzt dadurch eine wirksame Reduzierung von Einbrüchen zu verzeichnen ist.
3. Umsetzung der Zielstellung
Die Qualitätsgemeinschaft "Das sichere Haus" hat ihren Forderungskatalog in folgende 4 Teile untergliedert:
Teil 1 - mechanische Sicherungsmaßnahmen bei Neubauten
Teil 2 - mechanische Sicherungsmaßnahmen bei Nachrüstungen
Teil 3 - Einbruchmeldeanlagen
Teil 4 - Gefahrenmelder
Allen ratsuchenden Bürgern von bereits gebauten oder noch zu bauenden Häusern und Wohnungen soll das Beratungsangebot umfassend durch Messen, Ausstellungen und Aktionstagen sowie der Einbeziehung der Medien bekannt gemacht werden. Damit verbunden wird auch das Angebot zum Erwerb der Präventionsplakette unterbreitet.
Bei Neubauten sollte durch Architekten, Planer und Hausbaufirmen ein Sicherheitspaket auf der Grundlage der polizeilichen Empfehlungspraxis privaten Wohnbereich angeboten werden.
Für den privaten Wohnbereich wird im Bereich der Türen und Fenster der Standard der Widerstandsklasse RC2 empfohlen.
4. Sicherungstechnisch fachgerechte Montage
Um eine fachgerechte Montage zu garantieren, sollten nur Firmen vertraglich gebunden werden, die einen Qualifizierungsnachweis für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen haben und somit im Errichternachweis des LKA stehen. Es sollten grundsätzlich nur einbruchhemmende Türen, Fenster und Abschlüsse gemäß der DIN EN 1627 (einbruchhemmende Bauprodukte) oder der DIN 18104 Teil 1 + 2 montiert werden.
5. Siegel "MITGLIED"
Das Siegel "MITGLIED", das auch zur Werbung benutzt werden darf, wird nur an Mitglieder der Qualitätsgemeinschaft "Das sichere Haus" vergeben.
6. Präventionsplakette Hauseigentümer
Die Präventionsplakette wird nur durch dafür von der Qualitätsgemeinschaft "Das sichere Haus" Bevollmächtigte vergeben.
Hausbesitzer, die nach eingehender Beratung durch die Polizei oder andere Mitglieder der Qualitätsgemeinschaft "Das sichere Haus" und der darauf folgenden Montage der entsprechenden Sicherungstechnik den Einbruchschutz erhöht haben, erhalten die Präventionsplakette. Diese, sichtbar an Haus oder Zaun angebracht, signalisiert - Einbruch zwecklos, geschützt durch Sicherheitstechnik! Dies wird auch einen großen Teil der Einbrecher nicht entgehen und sie zum Abwägen veranlassen, ob sich die Mühe lohnt oder nicht.
Anforderungen für die Vergabe der Präventionsplakette
Forderungskatalog, Teil 1 - Neubau
1. Türen
- Bei genormten Produkten nach DIN V ENV 1627 (alt DIN 18103) und Produkten mit Prüfzeugnis ist die Forderung erfüllt.
2. Nebeneingangstüren (Keller, Garage)
- Bei genormten Produkten nach DIN V ENV 1627 (alt DIN 18054) und Produkten mit Prüfzeugnis ist die Forderung erfüllt.
3. Fenster / Fenstertüren
- Bei genormten Produkten nach DIN V ENV 1627 (alt DIN 18054) und Produkten mit Prüfzeugnis ist die Forderung erfüllt.
4. Kellerfenster
- Bei genormten Produkten nach DIN V ENV 1627 (alt DIN 18054) und Produkten mit Prüfzeugnis ist die Forderung erfüllt.
5. Kellerlichtschächte
Sicherung der Abdeckroste mit geprüfter Abhebesicherung.
Anforderungen für die Vergabe der Präventionsplakette
Forderungskatalog, Teil 2 - Nachrüstung
Einbruchshemmung (mechanisch)
Der Teil 2 des Forderungskataloges zeigt Möglichkeiten auf, bei nicht zertifizierten Fenstern, Fenstertüren und Türen durch Nachrüstung einbruchhemmende Wirkungen zu erreichen.
Ziel ist ein optimales Verhältnis zwischen Aufwand, Sicherheitsbedürfnis und vertretbarem Restrisiko. Voraussetzung sind intakte Hauswände, durch die ein Einbruch nicht erwartet werden kann.
1. Türen (Wohnungs- oder Hauseingangstüren)
Nichtgenormte Türen können nachgerüstet werden, wobei die Tür als Bauelement nicht zertifiziert werden kann. Es ist aber möglich, ein genormtes Zusatzschloss nachzuinstallieren. Voraussetzung für die Nachrüstung ist aber ein ordnungsgemäß intaktes Türblatt.
Es sind bei der Nachrüstung folgende Aspekte zu beachten:
Der Türrahmen und seine Befestigung im Mauerwerk müssen in Augenschein genommen und gegebenenfalls fachmännisch präzisiert werden. Grundsätzlich sollte eine sogenannte Mehrfachverriegelung angestrebt werden. Möglich sind auch Querriegelschlösser bzw. Vorlegestangen und Kastenschlösser – je nach Einsatzort. Sind Glaselemente im Türblatt vorhanden, müssen diese berücksichtigt werden.
siehe Merkblatt des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt
„Sicherheit für Haus und Wohnung – Schwachstelle Tür“
2. Verglasung nach EN 356 (alt DIN 52 290)
Teilscheiben, die größer als 30 cm x 30 cm sind, sollten entsprechend der DIN EN 356 durchwurfhemmende Eigenschaften haben. Objektbedingt kann auch der Werkstoff Polycarbonat verwendet werden. Da es sich um einen Kunststoff handelt, sollten die Bedingungen im Vorfeld mit einer Fachfirma geklärt werden. Die Ergänzung vorhandener Glasflächen mit sogenannten Sicherheitsfolien ist möglich. Aber auch hier ist fachmännischer Rat vorher einzuholen.
3. Fenster / Fenstertüren
Bei Nachrüstungen ist besonders auf die Verbesserung der Schließtechnik zu achten. Labile Rollzapfen müssen durch geprüfte Pilzkopfzapfen ersetzt werden, die sich in genormten Sicherungselementen nach DIN 18104, Teil 2, am Rahmen formschlüssig verbinden (verkrallen). Der Fenstergriff (Olive) muss abschließbar sein. Alternativ muss der Einsatz von Zusatzverriegelungen nach DIN 18104, Teil 1, geprüft werden.
siehe Merkblatt des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt „Sicherheit für Haus und Wohnung – Schwachstelle Fenster“
4. Rollläden
Einzelne Bauteile wie Leisten aus stranggepresstem, doppelwandigem Aluminium, in der Fensterlaibung eingelassene Stahlführungsschienen und automatisch wirkende Hochschiebesicherungen machen hier die notwendige Einbruchhem-mung aus. Einen wirkungsvollen Einbruchschutz bieten geprüfte Rollläden entsprechend der DIN V ENV 1627.
5. Vergitterungen
Es ist ein Gitterrahmen aus Winkel- oder U-Profil mit Gitterstäben nicht unter einem Durchmesser von 18mm zu verwenden, der genau in die Fensterlaibung passt. Die Abstände der Gitterstäbe sollten max. 120 mm oder weniger betragen und die Kreuzungspunkte verschweißt sein. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Gittervarianten.
Besonders zu beachten ist der Zustand des Baustoffes der Wand bzw. bei beweglichen oder klappbaren Gittern die Ausführungen der Bänder und des Schlossbereiches.
Grundsätzlich sind Vergitterungen so zu erstellen, dass diese nicht mit einem einfachen Hebelwerkzeug überwunden werden können.
siehe Merkblatt des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt „Sicherheit für Haus und Wohnung – Schwachstelle Fenster“
Anforderungen für die Vergabe der Präventionsplakette
Forderungskatalog, Teil 3 - Einbruchmeldeanlagen
- Überfall- oder Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA) dienen zum Erkennen bzw. Melden von Gefahren, z. B. bei Überfall oder bei Einbruch.
- Überfall- oder Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA) können einzeln oder auch in Kombination wahrgenommen werden und müssen hinsichtlich ihres Überwachungsumfanges an den jeweiligen Einsatzort und das Risiko angepasst werden.
- Nur mechanische/bauliche Sicherungseinrichtungen können dem Eindringen einen Widerstand entgegensetzen, während ergänzend hierzu ÜMA/EMA das Alarmieren von Sicherheitskräften übernehmen.
- Aufgabe einer EMA ist es, so früh wie möglich einen Einbruch zu erkennen und Alarm auszulösen, bevor Einbrecher die mechanischen Sicherungseinrichtungen überwunden haben.
- Planung, Installation und Instandhaltung sollten nach den anerkannten Regeln der Technik von einem - ÜMA/EMA die zuverlässig arbeiten sollen, müssen regelmäßig gewartet werden.
Normen und Richtlinien
- VdS 2311: Einbruchmeldeanlagen – Planung und Einbau
- DIN EN 50 130 (Normenreihe): betrifft Alarmanlagen
- DIN VDE 0833-1: 1989 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen
- DIN VDE 0833-3: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen
- VdS: Sicherungsrichtlinien für Haushalte, VdS 691
- VdS Home – Alarmanlagen – Keinbruch
- VdS: VdS 5480: 2010-09 (02) VdS Home. „Komfort und Sicherheit für Ihr Zuhause“
- Polizei: Faltblatt „Tipps für mehr Sicherheit: Schlagen Sie Alarm!“ zum Thema Alarmanlagen
Anforderungen für die Vergabe der Präventionsplakette
Forderungskatalog, Teil 4 - Gefahrenmeldeanlagen
Eine Gefahrenmeldeanlage GMA ist eine Anlage die zuverlässig Gefahren für Personen und Sachen, durch Einbruch, Überfall oder Feuer erkennt und meldet (DIN VDE 0833). Sie bilden aus selbsttätig erfassten oder von Personen verursachten Informationen Gefahrenmeldungen, geben sie aus und erfassen Störungen. Auch die Übertragungswege (Draht oder Funk) müssen überwacht sein. Ein Versagen ist durch besondere Maßnahmen weitgehend verhindert. Gefahrenmeldeanlagen (GMA) werden unter einem Sammelbegriff geführt und bestehen aus
- Brandmeldeanlagen (BMA) Verankert in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) § 47!
- Einbruchmeldeanlagen (EMA)
- Überfallmeldeanlagen (ÜMA)
- integrierte Gefahrenmeldeanlagen (Verschaltung von zwei oder mehr der oben genannten Meldeanlagen)
In der Praxis, gewerblich wie privat, setzen sich immer mehr Anlagen durch, die alle drei Teilbereiche in einem universellen System integrieren.
Gefahrenmeldeanlagen werden im Wesentlichen für die Meldung von Überfall, Einbruch und Brand eingesetzt
- Überfallmeldezentralen werden überall dort eingerichtet, wo mit einer direkten oder indirekten Bedrohung von Personen zu rechnen ist
- Einbruchmeldezentralen werden überwiegend zur Überwachung von Sachwerten eingesetzt
- Brandmeldezentralen dienen der Brandfrüherkennung
Bei Gefahrenmeldeanlagen (GMA) werden folgende Klassen nach DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall unterschieden:
- GMA der Klasse 1 erfassen Störungen und Eingriffe, sofern diese sich wie betriebliche Störungen auswirken
- GMA der Klasse 2 erfüllen die Anforderungen der Klasse 1 und darüber hinausgehende Anforderungen, dass Eingriffe mit dem Ziel, eine Meldung zu verhindern, zu einer Meldung führen.
Normen und Richtlinien
- DIN VDE 0833: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen
- VdS: Sicherungsrichtlinien für Haushalte, VdS 691
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Weitere Informationen zum Download
Kompletter Forderungskatalog